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Staatliche Förderung

Informationen zur Wohnungsbauprämie, Vermögensbildungsgesetz, Eigenheimzulage u.V.m.

Wohnungsbauprämie  
Das Wohnungsbauprämiengesetz beinhaltet die Förderung von Alleinstehenden oder Ehepaaren bei der Besparung eines Bausparvertrages. Dabei werden bei Einhaltung der Einkommensgrenze 25.600,-Euro zu versteuerndes Einkommen für Alleinstehende und der Einkommensgrenze 51.200,-Euro zu versteuerndes Einkommen für Ehepaare auf die eingezahlten Sparbeiträge 8,8 % (alt 10 %) Wohnungsbauprämie für Alt- und Neuverträge gewährt, wobei der maximal geförderte Sparbeitrag bei Alleinstehenden mit jährlich 512,-Euro und bei Ehepaaren mit 1.024,-Euro festgelegt ist.
Ab 2009 ist der Nachweis über die wohnwirtschaftliche Verwendung zum Erhalt der Wohnungsbauprämie zu erbringen. Nur bei Bausparern unter 25 Jahren (Zeitpunkt bei Abschluß des Vertrages) ist zum Erhalt der Wohnungsbauprämie nur die steuerliche Bindefrist von 7 Jahren einzuhalten.
Ab 2021 gelten folgende Änderungen zum Wohnungsbauprämiengesetz. Wohnungsbauprämie 10 %, maximal geförderte Sparbeiträge bei Alleinstehenden mit jährlich 700,- Euro und bei Ehepaaren jährlich mit 1.400,- Euro. Die Einkommensgrenzen werden bei Alleinstehenden auf ca. 35.000,- Euro und bei Ehepaaren auf ca. 70.000,- Euro zu versteuerndes Einkommen  angehoben.
Ab dem Jahr 2023 werden die förderfähigen Sparbeiträge wie folgt geändert: Bei Alleinstehenden mit jährlich 1.000,- Euro und bei Ehepaaren jährlich mit 2.000,- Euro.
 
Vermögensbildungsgesetz
Das 5. Vermögensbildungsgesetz bietet zwei wesentliche Möglichkeiten der Ausnutzung staatlicher Förderungen. Festgelegt ist, dass die Einzahlung prinzipiell über den Arbeitgeber erfolgen muss.    Für Einzahlungen in einen Wertpapiersparvertrag mit 70 % Aktienanteil und Arbeitnehmerdarlehen werden bei Einhaltung der Einkommensgrenze 17.900,-Euro zu versteuerndes Einkommen für Alleinstehende und der Einkommensgrenze 35.800,-Euro zu versteuerndes Einkommen für Ehepaare auf die eingezahlten Sparbeiträge 18 % (alt 20 %) in den alten Bundesländern und 22 % (alt 25 %) in den neuen Bundesländern Arbeitnehmersparzulage für Alt- und Neuverträge gezahlt, wobei ebenfalls der maximal geförderte Sparbeitrag bei Alleinstehenden mit jährlich 400,- Euro (alt 408,-Euro) und bei Ehepaaren mit 800,- Euro (alt 816,-Euro) festgelegt ist.    Für Einzahlungen in einen Bausparvertrag werden auf die eingezahlten Sparbeiträge  9 % (alt 10 %) Arbeitnehmersparzulage gezahlt, wobei der maximal geförderte Sparbeitrag bei Alleinstehenden mit jährlich 470,- Euro (alt 480,- Euro) und somit bei Ehepaaren mit 940,- Euro (alt 960,-Euro) festgelegt ist. Beide Förderungen können parallel genutzt werden, unabhängig von der Nutzung des Wohnungsbauprämiengesetzes.   
 
Eigenheimzulage  
Der Staat förderte die Schaffung von neuem Wohnraum mit Zahlung einer Eigenheimzulage. Für Kaufverträge oder Bauanträge welche bis zum 31.12.2003 geschlossen wurden, gelten bei Neubauten, gewährt das Finanzamt 5 % von maximal 51.120,-Euro der Baukosten, also 2.556,-Euro jährlich und bei Altbauten bzw. deren Erweiterungen 2,5 % von maximal 51.120,-Euro der Baukosten, demnach 1.278,- Euro pro Jahr für maximal 8 Jahre. Der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den letzten beiden Jahren darf für Alleinstehende 81.807,-Euro nicht überschreiten und für Ehepaare 163.614,-Euro, zuzüglich 30.678,-Euro pro Kind. Neu ab 2004 ist, dass die Eigenheimzulage einheitlich 1.250,-Euro auf Alt- und Neubauten gezahlt wird. Außerdem wird die Einkommensgrenze ab 2004 verringert. Der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den letzten beiden Jahren darf für Alleinstehende 70.000,-Euro nicht überschreiten und für Ehepaare 140.000,-Euro, zuzüglich 30.000,-Euro pro Kind. Für alle Wohnungsbauvorhaben (Beantragung mittels Bauantrag) und alle Kaufvertäge zu Wohnzwecken ab 2006 ist die Eigenheimzulage gestrichen worden.
 
Kinderzulage  
Des weiteren zahlt der Staat Kinderzulage. Hier wird für jedes Kind 800,-Euro (alt 767,-Euro) von der Geburt bis maximal der wirtschaftlichen Selbständigkeit oder bis zum Wegfall des Kindergeldanspruches gewährt. Diese Förderung ist ebenfalls auf maximal 8 Jahre begrenzt. Ab 2006 ist die Kinderzulage gestrichen, wie Eigenheimzulage.
   
Wohnriesterförderung
Durch den Abschluss eines staatlich geförderten Riestervertrages besteht die Möglichkeit, während der Laufzeit eine Auszahlung des angesparten Vertrages vorzunehmen, welche als Eigenkapital bewertet wird. Dieser Betrag muss vor Ablauf des Riestersparvertrages wieder zurückgeführt werden. Nachteilig könnte sein, dass mit Renteneintritt ein fiktiver Steuerbetrag anfällt, welcher das Nettoeinkommen im Rentenalter unkalkulierbar verringert.
 
Baukindergeld   
Wer erstmalig Eigentümer selbstgenutzten Wohneigentums wird und kindergeldberechtigt ist, maximal 90.000,- Euro zu versteuerndes Haushalteinkommen mit einem Kind hat, erhält für jedes Kind 1.000,- Euro für maximal 10 Jahre, wenn das Wohneigentum ununterbrochen für Wohnzwecke selbst genutzt wird. Für jedes weitere Kind darf das Haushaltseinkommen weitere 15.000,- Euro höher betragen. Weitere Voraussetzung ist, dass das oder die Kinder im Haushalt leben und zum Haushalt gemeldet sind.
Ab 2018 bis zum Jahr 2021 konnte wieder Baukindergeld unter bestimmten Vorraussetzungen beantragt und bewilligt werden.
Ab 2023 ist das Baukindergeld wieder gestrichen worden.
 
Energieförderungen  
Es gelten unterschiedliche Neuregelungen für die Förderung von Solarstrom durch das Photovoltaik- Vorschaltgesetz. Dabei wird unterschiedlich gefördert nach Größe und Leistung der Solarkollektoren. Außerdem werden Anlagen gefördert, welche in die Fassade integriert sind. Die Anlagen müssen bestimmten Standards entsprechen. Zusätzlich sind über die KfW zinsgünstige Darlehen möglich.     
 
Gebäudeabschreibung  
Der Staat gewährt auf Mietimmobilien Gebäudeabschreibungen (AfA). Für Kaufverträge oder Bauanträge welche bis zum 31.12.2003 geschlossen wurden gilt ein Abschreibungssatz in den ersten 8 Jahren 5 %, dann 6 Jahre lang 2,5 % und für die Restdauer von 36 Jahren 1,25 %. Ab 2004 gilt ein Abschreibungssatz in den ersten 10 Jahren 4 %, dann 8 Jahre lang 2,5 % und für die Restdauer von 32 Jahren 1,25 %. Für Gebäude in Sanierungsgebieten gelten besondere Bestimmungen nach § 7h des EstG.     
 

Landesförderung Brandenburg  
Baudarlehen I , Baudarlehen II und Baudarlehen III

Aufgrund der sich ständig ändernden Voraussetzungen für die Gewährung der Baudarlehen I bis III verweisen wir zu Infos weiterer Förderdarlehen auf www.ilb.de     
 
Nachstehend einige Förderdarlehen die ggf. genutzt werden könnten:  
Familienzusatzdarlehen  
Aufwendungsdarlehen  
Zusatzdarlehen für schwerbehinderte Angehörige    
Zulagen für alternative Energien  
Je nach Bundesland kann es außerdem eine zeitlich begrenzte Zulage für verschiedene Zwecke von verschiedenen Stellen geben. Bis vor kurzem wurden durch den Bund mit Zulagen oder durch einzelne Banken mit Sonderkonditionen Fördermöglichkeiten beim Einbau von alternativen Energieaufbereitungen angeboten.    
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