Alles rund um die Themen Erben, Steuern und Vermögensübertragung
Diese drei Themen beinhalten eine Menge Gestaltungsmöglichkeiten.
Leider sind die Themen sehr ineinander übergreifend.
Auch muss berücksichtigt werden, dass es auch unterschiedliche Auffassungen, gerade von staatlicher Seite gibt, was z. B.„steuersparend“ heißt.
Dies kommt auch in unterschiedlichen Urteilen in verschiedenen Bundesländern zu gleichen Themen zum Ausdruck.
Erben
Es ist in der heutigen schnelllebigen Zeit nicht überstürzt, sich rechtzeitig über die Weitergabe seines Vermögens Gedanken zu machen. Was heißt nun „rechtzeitig“ für jeden einzelnen? Wenn Sie die Frage Ihrem Anwalt, Ihrem Notar und Ihrem Vermögensberater stellen, werden Sie drei verschiedene Antworten erhalten. Die Lösung ist vielleicht die Quintessenz daraus. Wichtig ist wahrscheinlich, dass erstens Ihr Vermögen durch einen Sterbefall nicht vermindert wird und zweitens dass die Erben nicht in finanzielle Zwänge durch die Erbschaft geraten, um beispielsweise das Finanzamt auszuzahlen. Es bedarf auch nicht immer hochtrabender Verträge durch einen Anwalt oder Notar. Zur rechtlich richtigen Wahl der Verfügungen oder des letzten Willens ist es immer sinnvoll, Fachleute um Rat zu fragen bzw. hinzuzuziehen. Das Thema Erbschaft ist sicherlich nicht jedermanns Sache, es ist aber sicherlich kein Nachteil zu wissen, ob den eigenen Wünschen auch entsprochen werden kann oder wie man diese umsetzt. Grundsätzlich kann man vielleicht sagen, dass natürlich die Höhe des Vermögens, die Wahl der Erbquote ( wer soll was erhalten ) und die Erbschaftsteuerklasse (Verwandtschaftsgrad zum Beerbten ) entscheidend zu einer einfachen oder komplizierten Variante einer Erbschaft beitragen. Die Gestaltungsmöglichkeiten, ob zu Lebzeiten oder im Testament als Vermächtnis, überlassen Sie dann vielleicht dem Fachmann.
Steuern
Auch das Thema Steuern beinhaltet eine große Brisanz. Schon aus der Presse kann man von sich ständig ändernden Gesetzen, Erlassen oder Durchführungsbestimmungen erfahren. Die Schwierigkeit besteht hierin in zwei wesentlichen Punkten. Erstens in Erfahrung zu bringen, mit welchem Gesetz ich legal finanzielle Vorteile ausnutzen kann und zweitens in der Suche, wer mich bei der Durchführung tatkräftig unterstützen kann. Hierbei ist es in den meisten Fällen nicht möglich, auf den Fachmann zu verzichten, weil jeder Fehler mit Geldverlust bestraft wird. Die bekanntesten Dinge sind die Steuererklärung in Form des Lohnsteuerjahresausgleiches für Angestellte oder der Jahresabschluss für Selbständige. Steuervergünstigungen lassen sich durch die Art der Gestaltung einer Geschäftssituation erwirken. Beispielsweise können für geschäftliche Hilfeleistungen die eigenen Kinder finanzielle Vergütungen in Grenzen erhalten, welche für die Kinder steuerfreies, für die Eltern aber steuerpflichtiges Einkommen darstellen. Auch als Angestellter ergeben sich einige Möglichkeiten, Steuerspitzen zu minimieren. Am optimalsten kann man den Sinn am effektiven Nutzen beurteilen. Leider hat unsere Regierung auch ab dem Jahr 2005 grundlegende Änderungen in der Besteuerung von Sparverträgen wie Lebens- und Rentenversicherungen durchgeführt durch das Inkrafttreten des Altreseinkünftegesetz. Dabei ist das System der nachgelagerte Besteuerung schrittweise eingeführt worden. Das heißt heute ein kleiner Steuervorteil jährlich je Einkommenssteuersatz und bei Auszahlung erfolgt der Abzug der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % auf den Auszahlbetrag und Abzug der Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer.
Vermögensübertragung
Die Vermögensübertragung beinhaltet die persönliche Optimierung der gesetzlichen Erfordernisse im Sinne von Erbschaft und Steuerlast. Hier wird langfristig durch sinnvollen Einsatz von Finanzprodukten und die Ausnutzung von gesetzlichen Möglichkeiten, sowie ggf. erforderlichen notariellen Verträgen das Vermögen ohne Werteverlust weitergegeben bzw. auf die maximal notwendige Steuerpflicht abgestimmt. Beispielsweise könnte es sinnvoll sein, das häusliche Vermögen in Form eines Familienpools zu führen, da die Freibeträge bei dieser Art der Vermögensverwaltung höher sind, als bei normalen Gestaltungen.
Auch hier gilt der Grundsatz: Es muss ein effektiver Nutzen entstehen.
Freibeträge und Steuerklassen | Freibetrag (§ 16 ErbStG) | Steuerklasse (§ 15 ErbStG) |
Ehepartner | 500.000,00 | I |
Für Lebenspartner einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft
|
500.000,00 | III |
Kinder und Enkelkinder | 400.000,00 | I |
deren Eltern verstorben sind für Enkelkinder | 200.000,00 | I |
für Eltern und Großeltern beim | 100.000,00 | I |
Erwerb durch Erbschaft für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schenkung, für Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner