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Staatliche Rente

Zur staatlichen Rente
Die staatliche Rente stellt für die Deutschen einen Grundpfeiler in der Altersvorsorge dar. Leider ist das von Bismarck gegründete System nie entscheidend auf die modernen finanziellen Verhältnisse geändert bzw. angepasst worden. Der Staat setzt bei der Altersvorsorge auch auf zusätzliche Unterstützung von Wirtschaft und Bevölkerung. Der zweite Grundpfeiler der Altersvorsorge soll die betriebliche Altersvorsorge sein. Leider kann diese natürlich nur von Firmen getragen werden, welche auch wirtschaftlich langfristig dazu in der Lage sind. Der dritte Grundpfeiler der Altersvorsorge soll durch die private Vorsorge gesichert werden. Soweit die Theorie. Erwiesen ist, dass leider ca. 58 % der in Ruhestand gehenden Bevölkerung über zu geringe Einkünfte verfügen. Dazu verschlechtert sich die Situation erstens durch die Zunahme der älteren im Verhältnis zur jungen, arbeitenden Bevölkerung und zweitens durch die längere Inanspruchnahme der Renten wegen der gestiegenen Lebenserwartung.
Die staatliche Altersrente soll ein Einkommen von ca. 67 % der durchschnittlichen BruttobezĂĽge bei Arbeitern und Angestellten und von bis zu 70 % der durchschnittlichen BruttobezĂĽge bei Beamten sicherstellen, vorausgesetzt das Rentenbeginnalter 65 Jahre wird nicht unterschritten.
Die Berufsunfähigkeitsrente und Erwerbsunfähigkeitsrente ist ebenfalls von den bisher erzielten durchschnittlichen Bruttobezügen abhängig. Die derzeit aktuellen Prozentzahlen für Berufsunfähigkeitsrente 26 % und Erwerbsunfähigkeitsrente 39 % erschrecken jeden in unserem Sozialstaat. Sind die durchschnittlichen Bruttobezüge gering, fällt auch diese Rente so gering aus, dass der Gang zum Sozialamt notwendig wird.
Die Erwerbsminderungsrente ist ebenfalls von den bisher erzielten  durchschnittlichen Bruttobezügen abhängig. Die derzeit aktuellen Prozentzahlen für  Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt 36 % und wegen teilweiser  Erwerbsminderung beträgt 18 %. Die Erwerbsminderungsrente wird abhängig von der  theoretischen Arbeitsfähigkeit (Verweisung auf einen anderen Beruf) in einer Teilzeitbeschäftigung mit 0-3 Stunden für die volle , mit 3-6 Stunden für die halbe oder 6-8 Stunden für keine Rente differenziert gezahlt. Diese Zahlen erschrecken jeden in unserem Sozialstaat. Sind die Bezüge zu Beginn der beruflichen Karriere gering, fällt auch diese Rente so gering aus, dass die Erwerbsminderungsrente allein nicht für den Alltag ausreichen wird.   Bei Witwerrente oder Witwenrente ist der finanzielle Einschnitt vielleicht nicht so tief,  da noch das eigene Einkommen vorhanden ist. Aber auch hier sind große  Unterschiede je nach Familienverhältnissen fest zustellen. Noch differenzierter wird es,  wenn jemand nur noch auf Halbwaisenrente oder sogar Vollwaisenrente Anspruch  hat. Eine Orientierung hierzu ist für die große Witwenrente 22 % , für die kleine  Witwenrente 9 %, für die Vollwaisenrente 14 % und für die Halbwaisenrente 7 % des  Bruttoeinkommen.
Ab 2002 wird auch hier eine KĂĽrzungen um 5 % fĂĽr diejenigen vorgenommen, welche das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Auf Grund der Senkung der gesetzlichen Rente um 3 % für alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer fördert der Staat ab 2002 Sparverträge besonderer Form durch die sogenannte Riester-Rente. Sparverträge mit einem speziellen Zertifikat bei Versicherungen, Banken und Investmentgesellschaften erhalten abhängig vom Einkommen einen Förderbetrag auf diesen Sparvertrag vom Staat eingezahlt. Zu Beginn 2002 soll der eigene Sparbeitrag 1 % des rentenversicherungspflichtigen Einkommen des Vorjahres sein. Zusätzlich wird außerdem eine steuerlichen Vergünstigung gewährt, die direkt mit der Lohn- oder Einkommenssteuer verrechnet wird. Diese Förderung steigt von 2002 bis 2008, wenn der Sparvertragsinhaber seinen Eigenbeitrag um jeweils 1 % pro Jahr erhöht. Die wesentlichen Kriterien für einen förderungsfähigen Vertrag sind: die Laufzeit muss mindestens bis zum 60. Lebensjahr betragen und die Auszahlung erfolgt nur in Form einer Rente. Es gibt aber auch Einschränkungen bezüglich des Personenkreises der einen solchen Vertrag nutzen kann.  Leider ist dies nur die halbe Wahrheit. Jeder sollte sehr genau überlegen, ob der geförderte Riester-Rentenvertrag wirklich nützt. Was viele nicht aussprechen ist, wie es aussieht wenn die Leistungen erbracht werden müssen. Stirbt der Sparvertragsinhaber, so kann die gesamte angesparte Kapitalsumme inclusiv der staatlichen Zulagen nur in einen bestehenden förderungsfähigen Sparvertrag des Ehepartners übernommen werden. Ist dies nicht möglich, müssen die staatlichen Zulagen zurückgezahlt werden und das angesparte Kapital wird dann voll versteuert an Hinterbliebene ausgezahlt. Erreicht der Sparvertragsinhaber den Rentenbeginn und die Rente wird ausgezahlt, so erhält dieser sie lebenslang. Stirbt der Rentenbezieher muss auch jetzt die staatliche Zulage anteilig zurückgezahlt werden und die Rente wird an Hinterbliebene nur noch für die zu Beginn vereinbarte Rentengarantiezeit gezahlt. Ist diese dann abgelaufen oder bereits abgelaufen erhält das Kapital das Geldinstitut, welches das Konto führt, also zum Beispiel der Versicherer oder die Bank. Das selbst investierte Kapital des ursprünglichen Sparvertragsinhabers ist demnach nicht vererbbar.
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